Werbebanner: Werbung von GIV
logo
Verkehrsplaner (m/w/d)
logo
Mitarbeiter (m/w/d) Erlösmanagement (Vollzeit)
Wirtschaftsnachrichten für Personenverkehr
Wirtschaftsnachrichten für Personenverkehr

Artikel Aufmacher Bild
Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder hat die Rechtsauffassung des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) zur Verlängerung von eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen bestätigt. ( Foto: BMV )
|
BMV bestätigt bdo-Rechtsauffassung - meistgelesen am 5. Februar 2026
»Laufzeitverlängerung gilt auch für eigenwirtschaftliche Verkehre«
Bundesverkehrsminister Patrick Schnieder hat die Rechtsauffassung des Bundesverbands Deutscher Omnibusunternehmen (bdo) zur Verlängerung von eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen bestätigt.
Der bdo hat am 4. Februar mitgeteilt, dass das BMV die Rechtsauffassung des bdo RS 26-2 zu Paragraph 16 Absatz 2 PBefG zur Verlängerung von eigenwirtschaftlichen Linienverkehrsgenehmigungen bestätigt. Hintergrund war laut bdo, dass sich einige Aufgabenträger und Genehmigungsbehörden auf den Standpunkt gestellt hätten, die neuen Verlängerungsmöglichkeiten würden nur für ausgeschriebene oder direkt vergebene Verkehr gelten.   

Bundesminister Schniender antwortete, dass Paragrah 16 Absatz 2 Satz 3 PBefG künftig durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes geringfügig ergänzt werde. Künftig könne die Geltungsdauer der Genehmigung nicht nur unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 3 Satz 2, sondern auch unter den Voraussetzungen des Artikels 4 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 für einen längeren Zeitraum als zehn Jahre festgelegt werden, so der Minister. Hintergrund der Änderung sei, einen Gleichlauf der Laufzeit eines öffentlichen Dienstleistungsauftrags und der Geltungsdauer der PBefG-Genehmigung herzustellen.

Die Regelung finde aber auch auf eigenwirtschaftliche Verkehre Anwendung, wenn die Voraussetzungen Artikels 4 Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 vorliegen, heißt es weiter. Dies gehe schon aus der Gesetzesbegründung aus dem Jahr 2012 hervor, wo ausdrücklich klargestellt werde, dass die Verlängerungsmöglichkeit auch genutzt werden könne, wenn eine Genehmigung für den eigenwirtschaftlichen Verkehr erteilt werde. Durch die nun vorgenommene Ergänzung habe sich an dem damals zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers nichts geändert. 
Von: Vera Wendlandt
Veröffentlicht am: 05.02.2026
Kategorien: Recht und Politik
Zurück zur Startseite
Zum Newsletter
Alle Nachrichten
Archiv-Suche